Es rechtfertigt sich, in Bezug auf den Lohn ab dem 1. Januar 2002 das Verfahren an die Anstellungsbehörde zurückzuweisen. Sie ist gehalten, ausgehend vom Lohn von Fr. 78'000.--/Jahr die Lohnentwicklung nach neuem Lohnsystem neu festzulegen. Nach dem heutigen Kenntnisstand besteht grundsätzlich kein Anlass, eine Lohnentwicklung analog zur Berechnung nach Lohntool als unrechtmässig anzusehen. Allenfalls ergibt sich aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Bereich X. im Hinblick auf die nächste Lohnrunde eine differenzierte Betrachtung. 2005 Überstundenentschädigung 503 II. Überstundenentschädigung