Dieser Lohn, welcher innerhalb der Lohnstufe 9 liegt, ist zu überführen; für eine zusätzliche Erhöhung per 1. April 2001 besteht kein Anlass. 9. a) Die Löhne von C. und B. bewegen sich ausserhalb des für sie vorgesehenen Lohnbandes und sind besitzstandsgeschützt. Entsprechend lassen sich nach Massgabe des neuen Rechts aus dem Vergleich mit ihnen keine Lohnansprüche zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Insofern ist unwesentlich, ob bzw. in welchem Mass die Beschwerdeführerin über bessere Mitarbeiterbeurteilungen verfügt, in den letzten Jahren mehr Weiterbildungsveranstaltungen besuchte, etc. b)