der Besitzstandsgarantie nach Ziff. 4 Anhang III Lohndekret. Der Umstand, dass ihr Lohn unverändert überführt wurde, lässt sich folglich nicht beanstanden. Die Besoldung der Beschwerdeführerin wurde ursprünglich unverändert überführt. Aufgrund der entsprechenden Empfehlung der Schlichtungskommission wurde sie nachträglich von Fr. 69'719.65 auf Fr. 74'120.90 (je bezogen auf ein 100%-Pensum) erhöht. Aufgrund der obigen Ausführungen (vgl. Erw. 5 – 8 hievor) hätte sie im Zeitpunkt der Überführung nach altem Recht noch höher, nämlich mit Fr. 78'000.-- entlöhnt werden müssen. Dieser Lohn, welcher innerhalb der Lohnstufe 9 liegt, ist zu überführen;