1/d hievor). Die Regelung bewegt sich ohne Weiteres im Rahmen des erwähnten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass irgendwo Abgrenzungen vorgenommen werden müssen. Die Bestimmung, dass Mitarbeitende mit Lebensalters- und Dienstaltersjahren von mindestens 60 von einer nominellen Besitzstandsgarantie profitieren, lässt sich folglich nicht beanstanden. Dieselbe Beurteilung ergibt sich in Bezug auf die Regelungen, wonach per 1. April 2001 die bisherigen Löhne grundsätzlich (d.h. wenn sie innerhalb des Leistungsbandes gemäss neuer Lohnstufe lagen) unverändert überführt wurden (Ziff.