Bei der Ausgestaltung des Übergangsrechts geniesst der Gesetzgeber eine erhebliche Gestaltungsfreiheit, doch darf er dabei nicht Unterscheidungen treffen, die rechtsungleich bzw. sachlich nicht haltbar sind (ZBl 2000, S. 384 mit Hinweisen). Mit den Überführungsregelungen in Anhang III Lohndekret wollte der Gesetzgeber einen sozialen Übergang vom alten zum neuen Lohnsystem erreichen und dabei kombiniert auf die Dienstjahre und das Lebensalter Rücksicht nehmen (vgl. Botschaft vom 31. Mai 2000 betreffend Anhänge I, II und III zum Lohndekret, S. 12). Diese Zielsetzung gelangt u.a. in der Besitzstandsgarantie gemäss Ziff. 4 Anhang III zum Ausdruck (vgl. Erw. 1/d hievor).