19,3 %. Aufgrund der nach wie vor bestehenden objektiven Gründe für einen Besoldungsunterschied (vgl. lit. b hievor) lassen sich diese Differenzen nach Massgabe des Diskriminierungsverbots sowie des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots nicht beanstanden. 8. a) Bei der Ausgestaltung des Übergangsrechts geniesst der Gesetzgeber eine erhebliche Gestaltungsfreiheit, doch darf er dabei nicht Unterscheidungen treffen, die rechtsungleich bzw. sachlich nicht haltbar sind (ZBl 2000, S. 384 mit Hinweisen).