Objektive Gründe, welche die Differenz zur effektiven Besoldung von Fr. 65'334.20 (bei einem 100%-Pensum) zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Diese widerspricht demzufolge dem Diskriminierungsverbot. Die Prüfung, ob zusätzlich auch ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vorliegt, erübrigt sich, da die Beschwerdeführerin daraus keine weitergehenden Ansprüche abzuleiten vermöchte. e) In Bezug auf die Folgejahre ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Grund bestanden hätte, der Beschwerdeführerin 1998, 1999 und 2000 die ordentliche Dienstalterszulage zu verweigern; per 1. Januar 2001 wurden keine ordentlichen Dienstalterszulagen ausgerichtet.