1/b hievor), wäre B. in der erwähnten Funktion relativ hoch, jedoch in Anbetracht der übrigen Kriterien sicherlich tiefer als C. eingereiht worden. Gegenüber der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, von einer Differenz von rund 25 % auszugehen. d) Gestützt auf die erwähnten Vergleiche lässt sich unabhängig von der Zuteilung in eine bestimmte Besoldungsklasse für das Jahr 1997 der diskriminierungsfreie Lohn der Beschwerdeführerin auf Fr. 72'000.-- (bei einem 100%-Pensum) festlegen. Objektive Gründe, welche die Differenz zur effektiven Besoldung von Fr. 65'334.20 (bei einem 100%-Pensum) zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich.