Beschwerdeführerin bereits über eine zweijährige spezifische Berufserfahrung verfügte. Dementsprechend war zu diesem Zeitpunkt zwischen den drei Mitarbeitenden des Bereichs X. ein Besoldungsunterschied von maximal rund 39 % (vgl. Erw. 1/b hievor) gerechtfertigt. Innerhalb derselben Funktion hätte C. aufgrund seines Alters, seines Dienstalters, seiner Berufserfahrung und seiner Ausbildung sehr weit oben eingereiht werden müssen, die Beschwerdeführerin demgegenüber relativ weit unten. Eine Differenz von 30 - 35 % erweist sich dementsprechend als angezeigt. Aufgrund der Bedeutung, welche im alten Lohnsystem dem unterschiedlichen Alter eingeräumt wurde (vgl. Erw. 1/b hievor)