Aufgrund der Gleichwertigkeit ihrer Stellen hätten die Mitarbeitenden des Bereichs X. nach altem Recht derselben Funktion zugeordnet werden müssen. Diese Folgerung ergibt sich sowohl aufgrund der Aussagen der Juristin der Abteilung Personal und Organisation als auch aufgrund des Schreibens der Abteilung Personal und Organisation, Sektion Besoldungen und Sozialleistungen, an den Rechtsdienst Regierungsrat vom 28. Februar 2003 (letzter Abschnitt) und gilt zumindest für die Zeit ab dem 1. September 1997, als die 2005 Besoldung 499