Die Beschwerdeführerin konnte sich 1997 über eine zweijährige Erfahrung im Bereich X. ausweisen; weitere fachverwandte Berufserfahrungen besass sie nicht. In Bezug auf die Ausbildung ist wesentlich, dass C. zusätzlich zur KV-Lehre die Höhere Kaufmännische Berufsschule absolvierte. Er ist insofern deutlich besser qualifiziert als B. und die Beschwerdeführerin. Deren Ausbildungen dürfen vorliegend als gleichwertig angesehen werden. Weitere objektive Gründe, welche eine unterschiedliche Besoldung zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.