C. war damals 47 Jahre alt, B. 46 und die Beschwerdeführerin 30. Letztere war somit erheblich jünger als ihre beiden Arbeitskollegen. C. war 1997 bereits seit 16 Jahren beim Kanton tätig, die Beschwerdeführerin seit 10 und B. seit 9 Jahren. Im Weiteren ergibt sich, dass C. während den gesamten 16 Jahren im betroffenen Amt arbeitete und daher eine grosse Berufserfahrung in fachverwandten Bereichen aufwies. B. verfügte 1997 über 2 Jahre Erfahrung im Bereich X. (1988 – 1990) sowie über 7 Jahre zusätzliche Berufserfahrungen im Finanzsektor. Die Beschwerdeführerin konnte sich 1997 über eine zweijährige Erfahrung im Bereich X. ausweisen;