Für die Beurteilung des vorliegenden Falls lassen sich daraus jedoch keine relevanten Rückschlüsse ziehen. Es kann daher offen bleiben, ob allenfalls E. höher hätte entschädigt werden müssen oder ob – bedingt durch rechtliche Neuerungen per 1. Januar 1995 – die Beschwerdeführerin wesentlich qualifiziertere Arbeiten zu übernehmen hatte. 7. a) Nicht diskriminierend sind nach der Rechtsprechung in der Regel Lohnunterschiede, die auf objektiven Gründen beruhen. Dazu gehören zunächst Gründe, die den Wert der Arbeit selbst beeinflussen können, wie Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, konkreter Aufgabenbereich, Leistung oder Risiken.