bezeichnenderweise wird nicht geltend gemacht, er wäre andernfalls anstelle der Besoldungsklasse 17/16 analog zur Beschwerdeführerin als Verwaltungsbeamter eingestuft worden. Ein Vergleich der Besoldungen der Beschwerdeführerin einerseits sowie C. und B. anderseits erweist sich daher ohne Weiteres als gerechtfertigt. Gemäss den Darstellungen der Anstellungsbehörde bewegte sich die anfängliche Besoldung der Beschwerdeführerin auf ähnlichem Niveau wie diejenige ihrer Vorgängerin E.. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls lassen sich daraus jedoch keine relevanten Rückschlüsse ziehen.