Trotz der erwähnten Gleichwertigkeit der Stellen (vgl. lit. a hievor) bestehen zwischen der Beschwerdeführerin einerseits sowie C. und B. anderseits grosse Lohnunterschiede (vgl. Erw. 3/c hievor). Wie für die Vorinstanz ist damit für das Personalrekursgericht glaubhaft eine Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes dargetan. Gemäss Art. 6 GlG obliegt es folglich dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass trotz gegenteiliger Vermutung der Lohnunterschied objektiv gerechtfertigt ist bzw. keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts vorliegt (BGE vom 20. August 2003, publiziert in Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts, Bern 2004, S. 287 ff.