tung, sondern insbesondere auch den Aussagen des unmittelbar Vorgesetzten der Beschwerdeführerin (insbesondere: "In fachlicher Hinsicht muss die Beschwerdeführerin das selbe Wissen aufweisen, wie es C. und B. haben"; "die Anforderungen im Aussendienst unterscheiden sich von denjenigen im Innendienst. Jeder muss zusätzliche bzw. andere Kenntnisse haben; im Durchschnitt sind die Anforderungen aber als gleich zu bezeichnen."). Die Argumentation der Anstellungsbehörde erweist sich insofern als unbehelflich. b) Trotz der erwähnten Gleichwertigkeit der Stellen (vgl. lit.