(…) Aufgrund der Identität der Arbeitsplatzbewertungen sowie den praktisch gleichlautenden Stellenbeschrieben lässt sich auf die Gleichwertigkeit der Stellen schliessen. Zwar führt die Anstellungsbehörde mehrmals aus, die externe Revisionstätigkeit von C. und B. sei höher zu gewichten als die interne der Beschwerdeführerin. Dies widerspricht indessen nicht nur dem Resultat der Arbeitsplatzbewer- 496 Personalrekursgericht 2005