Nach der Darstellung der Anstellungsbehörde besteht seit Amtsantritt der Beschwerdeführerin grundsätzlich dieselbe Aufgabenzuteilung. Folglich ist davon auszugehen, dass die Arbeitsplatzanalyse dasselbe Resultat erbracht hätte, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre. Die Stellenbeschriebe der Beschwerdeführerin sowie von C. von 1996 lauten weitgehend gleich. (…) Aufgrund der Identität der Arbeitsplatzbewertungen sowie den praktisch gleichlautenden Stellenbeschrieben lässt sich auf die Gleichwertigkeit der Stellen schliessen.