Insgesamt ergibt sich anhand der "Funktionsumschreibung", dass die Beschwerdeführerin zumindest als Sachbearbeiterin hätte eingestuft werden müssen. Unabhängig vom Rechtsgleichheitsgebot sowie vom Diskriminierungsverbot erweist sich die Besoldungseinreihung nach altem Recht als nicht korrekt. 6. a) Gemäss der Arbeitsplatzanalyse ABAKABA, welche dem neuen Lohnsystem zugrunde liegt (vgl. die ausführliche Darstellung in AGVE 2004, S. 392 ff.), sind die Funktionen von B., C. und der Beschwerdeführerin identisch bewertet. Nach der Darstellung der Anstellungsbehörde besteht seit Amtsantritt der Beschwerdeführerin grundsätzlich dieselbe Aufgabenzuteilung.