Eine Regelung analog zu § 8 Abs. 2 PLV, wonach ausnahmsweise für eine befristete Übergangszeit der Anfangslohn bis zu 15 % unter dem Positionslohn festgesetzt werden durfte, gab es nach altem Recht noch nicht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Amtsantritt noch über keine einschlägigen Fachkenntnisse verfügte, wäre somit der Einreihung als Sachbearbeiterin nicht entgegen gestanden. Hinzu kommt, dass sie im massgebenden Zeitpunkt bereits über eine spezifische Berufserfahrung von zwei Jahren verfügte. d) Insgesamt ergibt sich anhand der "Funktionsumschreibung", dass die Beschwerdeführerin zumindest als Sachbearbeiterin hätte eingestuft werden müssen.