der Verhandlung vor dem Personalrekursgericht wurden damit nicht die individuellen, sondern die generellen Anforderungen an die Stelleninhabenden definiert. Mitarbeitende, welche das Anforderungsprofil nicht erfüllten, wurden nicht einer tieferen Funktion zugewiesen. Vielmehr setzte man den Lohn zuunterst im Lohnband der entsprechenden Funktion an, ohne je unter den Minimalwert zu gehen. Eine Regelung analog zu § 8 Abs. 2 PLV, wonach ausnahmsweise für eine befristete Übergangszeit der Anfangslohn bis zu 15 % unter dem Positionslohn festgesetzt werden durfte, gab es nach altem Recht noch nicht.