Bezeichnenderweise wird im angefochtenen Entscheid zumindest die Frage aufgeworfen, ob diese Funktion nicht "angebracht und zwingend" gewesen wäre. Die Zuordnung würde sich im Übrigen decken mit den Funktionsbezeichnungen in der Anstellungsverfügung ("Sachbearbeiterin") und im Stellenbeschrieb ("Revisorin/Sachbearbeiterin"). In Bezug auf die fachlichen Anforderungen setzt die "Funktionsumschreibung" für Sachbearbeiter Folgendes voraus: "Kaufmännische Grundausbildung (Berufslehre oder Handelsschule), mehrjährige Erfahrung, spezielle Fachkenntnisse."