Die Einstufung der Beschwerdeführerin in die Besoldungsklassen 10 und 11 entspricht der Funktion "Verwaltungsbeamtin". Aufgrund des Vergleichs zwischen den Tätigkeitsgebieten gemäss der "Funktionsumschreibung" sowie dem Stellenbeschrieb ist diese Funktionseinteilung nicht nachvollziehbar; auch eine Einteilung als "Verwaltungsbeamtin mit besonderer Verantwortung" würde dem Aufgabengebiet kaum gerecht. Vielmehr erscheint eine Zuordnung zumindest zur Funktion "Sachbearbeiter" als angezeigt. Bezeichnenderweise wird im angefochtenen Entscheid zumindest die Frage aufgeworfen, ob diese Funktion nicht "angebracht und zwingend" gewesen wäre.