8 hienach) strikt zu trennen. Dabei ist wesentlich, dass ein Lohnsystem nicht allein dadurch gegen das Diskriminierungsverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot verstösst, weil eine andere Bewertung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar wäre oder gar aus der Sicht bestimmter arbeitswissenschaftlicher Theorien besser begründet erschiene (vgl. Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, ZBl 2003 S. 128 mit Hinweisen). So lässt sich beispielsweise allein aus dem Umstand, dass eine altrechtliche Besoldung dem neuen Lohnsystem widerspricht, nicht auf deren Widerrechtlichkeit schliessen. 5. a) Das alte Lohnsystem sah unter anderem folgende Funktionen vor: