damit zum entsprechenden Positionslohn und dem dazugehörigen Leistungsband) erfolgt nach Massgabe der ausgeübten Tätigkeit und damit grundsätzlich unabhängig von der Ausbildung und Erfahrung des betroffenen Stelleninhabers. Jedem Arbeitsplatz ist eine bestimmte Lohnstufe zugeordnet. Automatismen wie Teuerungs- oder Dienstalterszulage wurden abgeschafft. d) § 35 Abs. 4 LD bestimmt, dass der Grosse Rat mit den Überführungsbestimmungen in Anhang III u.a. "die Staffelung der Einführung des neuen Lohnsystems" regelt.