eine Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes ist dargetan (Erw. 6). - Es bestehen keine objektiven Gründe, welche die Lohnunterschiede nach dem früheren Lohnsystem zu rechtfertigen vermöchten. Festlegung der diskriminierungsfreien Besoldung (Erw. 7). - Der nach altem Recht korrekte Lohn, welcher innerhalb des nach neuem Recht vorgesehenen Lohnbandes liegt, ist per 1. April 2001 unverändert zu überführen (Erw. 8). - Festlegung des Lohnes nach neuem Recht; Rückweisung an die Vorinstanz (Erw. 9).