Insbesondere aber ist evident, dass letztlich dieselbe Streitigkeit Auslöser des Schlich- tungs- sowie des Rechtsmittelverfahrens ist. Insofern erscheint es als sachgerecht, trotz der erwähnten Gegenargumente die Schlichtungskommission als Vorinstanz des Regierungsrates und somit auch des Personalrekursgericht zu betrachten. Dementsprechend ist sie verpflichtet, dem Regierungsrat sowie dem Personalrekursgericht ihre Akten zu edieren. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bei Sachverhaltsfeststellungen in personalrechtlichen Streitigkeiten den Aussagen der Betroffenen oft ein grosses Gewicht zukommt.