bilde eine Vorinstanz des Regierungsrates (und damit auch des Personalrekursgerichts). Dasselbe gilt in Bezug auf den Umstand, dass die Empfehlungen der Schlichtungskommission keine verbindliche Wirkung haben. Demgegenüber gilt es zu beachten, dass die Empfehlungen eine unabdingbare Voraussetzung für den erneuten Entscheid der Anstellungsbehörde und damit für das anschliessende Rechtsmittelverfahren bilden und ihnen eine grosse praktische Bedeutung zukommt (vgl. Erw. 3/a/bb hievor). Insbesondere aber ist evident, dass letztlich dieselbe Streitigkeit Auslöser des Schlich- tungs- sowie des Rechtsmittelverfahrens ist.