gleichsmöglichkeiten dienen. Ein Widerspruch zum Charakter des Schlichtungsverfahrens, welches primär auf eine gütliche Einigung ausgerichtet ist, lässt sich dementsprechend nicht erkennen. 4. Gemäss § 42 Abs. 1 VRPG hat die Vorinstanz der Beschwerdeinstanz die für die Beurteilung nötigen Akten zu übergeben. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden nicht die Verfügungen, welche die Auslöser des Schlichtungsverfahrens waren, sondern diejenigen vom 15. August 2002 und 18. Dezember 2002, welche gestützt auf die entsprechenden Empfehlungen der Schlichtungskommission ergangen sind. Dieser Unterschied spricht gegen die Annahme, die Schlichtungskommission