b VRPG), sind nicht erkennbar. Dabei erscheint wesentlich, dass sich die Protokollierungspflicht nur auf die Aussagen der Parteien und/oder Dritter bezieht, welche für die Erwägungen der Schlichtungskommission relevant sind. Nicht zu protokollieren sind demzufolge die Verhandlungen insoweit, als sie nicht der Sachverhaltserhebung, sondern der Diskussion von Ver- 414 Personalrekursgericht 2004