Das Verfahren vor der Schlichtungskommission ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Anstellungsbehörde einen neuen Entscheid erlässt und gestützt darauf das Beschwerde- oder Klageverfahren eingeleitet werden kann (§ 37 Abs. 1 und 2 PersG). Hinzu kommt, dass die Empfehlung auf eigenen Sachverhaltsabklärungen der Schlichtungskommission beruht und ihr eine grosse praktische Bedeutung zukommt (vgl. lit. a/bb hievor). Dementsprechend ist trotz fehlender Verbindlichkeit der Empfehlung in Analogie zu Art.