einsichtsrecht. Wer von einer Verfügung oder einem Entscheid betroffen wird, hat grundsätzlich das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörden, entscheidwesentliche Aussagen zu protokollieren (vgl. AGVE 2001 S. 369 ff.). Das Verfahren vor der Schlichtungskommission ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Anstellungsbehörde einen neuen Entscheid erlässt und gestützt darauf das Beschwerde- oder Klageverfahren eingeleitet werden kann (§ 37 Abs. 1 und 2 PersG).