Das Protokoll kann sich auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (BGE 124 V 389). bb) Das Verfahren vor der Schlichtungskommission wird im Personalgesetz als "verwaltungsintern" bezeichnet (Marginale zu § 37 PersG), hat aber offensichtlich auch Merkmale eines Gerichtsverfahrens. So betont denn die Schlichtungskommission in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2004 mit Recht ihre Stellung als "inhaltlich unabhängiges Gremium". Gemäss § 37 Abs. 3 PersG steht mindestens ein Mitglied der Schlichtungskommission nicht in einem Arbeitsverhältnis beim Kanton; die Wahlen durch den Regierungsrat erfolgen nach Anhörung der Personalverbände.