tokollieren ist. Aus dem Begriff "formlose Befragung" lässt sich diesbezüglich nichts ableiten; seine Aussage beschränkt sich darauf, dass im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren keine formelle Parteioder Zeugenbefragung zugelassen ist. 3. a) aa) In Bezug auf die Protokollierung einer Gerichtsverhandlung erschöpft sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht darin, dass sich die Parteien zur Sache äussern und Beweisanträge stellen können. Vielmehr ist das rechtliche Gehör nur dann gewahrt, wenn das Gericht die Ausführungen und Eingaben auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und pflichtgemäss würdigt.