Sie gibt den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Gemäss § 56 PLV eröffnet die Schlichtungskommission den am Verfahren Beteiligten spätestens 3 Monate nach Eingang des Gesuchs eine schriftliche Empfehlung, welche u.a. die Erwägungen der Schlichtungskommission und das Ergebnis enthält. §§ 54 ff. PLV enthalten keine expliziten Angaben betreffend der Aktenführungspflicht der Schlichtungskommission bzw. darüber, ob eine allfällige Befragung der Parteien und weiterer Personen zu pro- 412 Personalrekursgericht 2004