ammann seit Amtsantritt bei der Pensionskasse versichern zu lassen. Demzufolge kann nicht von einem freiwilligen Einkauf von fehlenden Beitragsjahren gesprochen werden, der gestützt auf das Perso- nalvorsorge-Reglement der Gemeinde Z. allenfalls ausschliesslich vom Arbeitnehmer zu finanzieren wäre. Gründe, weshalb gestützt auf das Personalvorsorge-Reglement eine rückwirkende Versicherung, die sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber zu finanzieren ist, nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist demnach ein Anspruch zuzubilligen, seinen Lohn rückwirkend auf den 1. Januar 1998 versichern zu lassen.