In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und die Angelegenheit ist an den Gemeinderat zurückzuweisen, um die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Gemeindeammann bei der Pensionskasse der Gemeinde Z. versichern zu lassen. 3. a) aa) Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, dass die Aufnahme in die Pensionskasse rückwirkend auf den 1. Januar 1998 erfolgt. Damit stellt er ein Rechtsbegehren, das über die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hinausgeht. Es darf deshalb nicht darauf eingetreten werden.