Stattdessen ist in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer als Gemeindeammann wie die Angestellten der Gemeindeverwaltung zu behandeln. Er hat demzufolge Anspruch, in die kommunale Vorsorgeeinrichtung der Gemeinde Z. aufgenommen zu werden. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Lasten den Arbeitnehmeranteil zu tragen. bb) In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und die Angelegenheit ist an den Gemeinderat zurückzuweisen, um die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Gemeindeammann bei der Pensionskasse der Gemeinde Z. versichern zu lassen.