in Abweichung von den grundsätzlichen Bestimmungen des Personalreglements hinsichtlich der Versicherung seiner Entschädigung bei der Pensionskasse anders behandelt werden sollte als das übrige Personal. c) aa) Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Was die Gemeinde Z. anbetrifft, so ist zur Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse auch im Falle des Gemeindeammanns kein separater Beschluss der Gemeindeversammlung erforderlich. Stattdessen ist in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer als Gemeindeammann wie die Angestellten der Gemeindeverwaltung zu behandeln.