Somit handle es sich um eine überobligatorische Versicherung, und der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in die Pensionskasse aufzunehmen und Beiträge zu entrichten. Dieser Meinung ist insofern nicht zu folgen, als das Personalvorsorge-Reglement der Gemeinde Z. die Versicherung zwar des vorobligatorischen, nicht aber des überobligatorischen Bereichs ausschliesst (Art. 1.1.). Nicht einzusehen ist daher, weshalb gestützt auf das geltende kommunale Recht das Gehalt des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Gemeindeammann nicht bei der Pensionskasse versichert werden könnte.