Die Finanzkommission der Gemeinde Z. vertritt die Meinung, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine Versicherung im überobligatorischen Bereich handle. Im Einzelnen führte die Finanzkommission aus, sobald der Arbeitnehmer aus seiner Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber mehr als einen gesamten Jahreslohn von Fr. 74'160.-- beziehe, unterstehe er nicht mehr der obligatorischen Versicherung. Somit handle es sich um eine überobligatorische Versicherung, und der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in die Pensionskasse aufzunehmen und Beiträge zu entrichten.