Konsequenterweise wird dem Beschwerdeführer denn auch sein AHV- Beitrag vom Lohn abgezogen. Unter diesem Blickwinkel ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb der Gemeindeammann nicht in die Personalvorsorge aufgenommen werden könnte. Vielmehr lassen sich keine sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung der Versicherung der Entlöhnung des Gemeindeammanns und derjenigen der Verwaltungsangestellten ausmachen. dd) Die Finanzkommission der Gemeinde Z. vertritt die Meinung, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine Versicherung im überobligatorischen Bereich handle.