fassung kann nicht beigepflichtet werden: Gemäss Art. 1.1. des Per- sonalvorsorge-Reglements der Gemeinde Z. (Personalvorsorge-Re- glement; von der Vorsorge-Kommission der Gemeinde Z. im April 1993 beschlossen und rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt) werden in die Personalvorsorge alle der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstehenden Arbeitnehmer aufgenommen, deren AHV-Jahresgehalt über dem vom Bundesrat festgelegten Betrag liegt (ab 1.1.1993 Fr. 22'560.--). Konsequenterweise wird dem Beschwerdeführer denn auch sein AHV- Beitrag vom Lohn abgezogen.