GG die Festlegung der Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats der Gemeindeversammlung. Somit stehen die Mitglieder des Gemeinderats nicht in einem Arbeitsverhältnis, das ausdrücklich nicht der Geltung des Personalreglements unterliegt. cc) Die Vorsorge-Kommission der Gemeinde Z. stellt sich offenbar auf den Standpunkt, dass ein Beitritt des Gemeindeammanns aufgrund des geltenden Reglements nicht möglich sei. Dieser Auf- 446 Personalrekursgericht 2003