Dass die Mitglieder des Gemeinderats nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 4 PersR stehen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gemeinderäte sind sodann auch keine nebenamtlichen Funktionäre im Sinne von § 1 Abs. 5 PersR, deren Arbeitsverhältnis durch einen Gemeinderatsbeschluss begründet und deren Entschädigung in einer Verordnung festgelegt wird. Zum einen entsteht das Dienstverhältnis der Gemeinderäte durch Volkswahl, und zum andern obliegt gemäss § 20 Abs. 2 lit. e GG die Festlegung der Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats der Gemeindeversammlung.