Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Anstellungsvertrag begründet (§ 1 Abs. 4 PersR). Ebenfalls nicht diesem Reglement unterliegt das Anstellungsverhältnis von nebenamtlichen Funktionärinnen und Funktionären. Deren Aufgabenbereich und Arbeitsverhältnis werden durch einen Gemeinderatsbeschluss begründet. Die Ansätze für die Entschädigung werden in einer Verordnung geregelt (§ 1 Abs. 5 PersR). Dass die Mitglieder des Gemeinderats nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 4 PersR stehen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.