Etwas anderes ergibt sich weder aus dem kantonalen Recht noch aus dem kommunalen Personalrecht der Gemeinde Z. Insbesondere schliesst das Personalreglement eine – mindestens teilweise – Anwendung seiner Bestimmungen auch auf die Mitglieder des Gemeinderats nirgends aus. Nicht diesem Reglement, sondern dem Privatrecht unterliegt ausdrücklich das Arbeitsverhältnis von Aushilfen und befristet Beschäftigten, Praktikantinnen und Praktikanten und von im Stundenlohn Beschäftigten. Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Anstellungsvertrag begründet (§ 1 Abs. 4 PersR).