seits unterscheiden sich, wie bereits dargelegt, nicht wesentlich. Auch Magistratspersonen stehen letztlich in einem Dienstverhältnis zum Gemeinwesen (vgl. vorne Erw. I/2). Es erscheint daher grundsätzlich angezeigt, die Gehälter der Gemeinderäte in Bezug auf die berufliche Vorsorge gleich zu behandeln wie die Gehälter der Mitglieder der Gemeindeverwaltung. bb) Etwas anderes ergibt sich weder aus dem kantonalen Recht noch aus dem kommunalen Personalrecht der Gemeinde Z. Insbesondere schliesst das Personalreglement eine – mindestens teilweise – Anwendung seiner Bestimmungen auch auf die Mitglieder des Gemeinderats nirgends aus.