Sinngemäss verneinte der Gemeinderat Z. damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherung seiner Entschädigung gestützt auf das einschlägige kommunale Recht. 2. a) Gemäss § 9 Abs. 1 PersR ist das Personal verpflichtet, derjenigen Pensionsversicherung als Mitglied beizutreten, welcher die Gemeinde Z. angehört. Als Arbeitgeberin muss die Einwohnergemeinde Z. die Arbeitgeberbeiträge an der Quelle, d.h. direkt vom Lohn abziehen und zusammen mit ihrem eigenen Anteil dem Sozialversicherungsträger zukommen lassen (Locher, a.a.O., S. 114). Nachfolgend ist zu klären, ob § 9 Abs. 1 PersR auch für den Gemeindeammann Geltung beansprucht.