Der Gemeinderat Z. stellt sich auf den Standpunkt, der Einkauf des Gemeindeammanns in die Pensionskasse erfordere einen Beschluss der Gemeindeversammlung, da die Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge Lohnbestandteil darstelle. In diesem Sinne trat der Gemeinderat auf das Begehren des Beschwerdeführers mit beschwerdefähiger Verfügung nicht ein, sondern beschloss, das Geschäft der Gemeindeversammlung vorzulegen und ihr in zustimmendem Sinne Antrag zu stellen. Sinngemäss verneinte der Gemeinderat Z. damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherung seiner Entschädigung gestützt auf das einschlägige kommunale Recht.